Satzung

der Fachwartvereinigung des Kreisverbands Böblingen der Obst- und Gartenbauvereine e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Fachwartvereinigung des Kreisverbandes Böblingen der Obst- und Gartenbauvereine e.V.“, nachstehend kurz Vereinigung genannt.
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Böblingen.
(3) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Ausschuss als beschließendes Organ des Vereins
(4) Der Ausschuss ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Eine Tätigkeit für den Verein muss ausdrücklich vom Ausschuss angewiesen werden.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Der Ausschuss ist ermächtigt, per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festzulegen.
(8) Weitere Einzelheiten regeln eine Vergütungs-und Finanzordnung des Vereins, die vom Ausschuss erlassen, geändert und niedergeschrieben wird.

§ 3 Ziele und Aufgaben

(1) Die Vereinigung nimmt die Interessen ihrer Mitglieder und alle Aufgaben wahr, die einheitlich erledigt werden müssen. Sie unterstützt und berät ihre Mitglieder und koordiniert die Arbeit. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, des Umwelt-und Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
(2) Die Vereinigung verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a) Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
b) Förderung der Gartenkultur, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
(3) Die Ziele sollen erreicht werden, durch
a) die Mitwirkung bei den durch die Fachberatungsstelle für Obst- und Gartenbau durchgeführten Fachwartausbildungen.
b) laufende Fort – und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
c) die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Presseberichte.
d) Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege.
e) die Kontaktpflege mit den kommunalen und staatlichen Behörden sowie mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

§ 4 Organisation und Gliederung

(1) Die Vereinigung wird aus Fachwarten der örtlichen Obst- und Gartenbauvereine im Landkreis Böblingen gebildet.
(2) Die Vereinigung ist dem Kreisverband Böblingen der Obst- und Gartenbauvereine angeschlossen.
(3) Ordnungen: Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Kassenprüfungsordnung, eine Ehrenordnung und eine Vergütungsordnung geben. Der Ausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern
(1) Aktive Mitglieder dieser Vereinigung im Sinne dieser Satzung müssen
a) die Ausbildung zum „LOGL – Geprüften Obst- und Gartenfachwart“ nach Maßgabe des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL) erfolgreich abgeschlossen haben, und
b) Mitglied in einem Obst- und Gartenbauverein des Kreisverbandes Böblingen sein. Der Beitritt ist freiwillig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages. Sie endet gemäß § 8 dieser Satzung.
(2) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände und Organisationen werden, die bereit sind die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist ebenfalls schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag auf fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie endet gemäß § 8 dieser Satzung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) sich von der Vereinigung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben beraten und vertreten zu lassen,
b) Anträge zu stellen. Anträge, die für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
c) Vergünstigungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.
d) in der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen, wie in § 10 geregelt mitzuwirken.
(2) Aktive Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht.
(3) Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
(4) Die Rechte des einzelnen Mitgliedes sind nicht übertragbar.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung und Beschlüsse der Vereinigung zu beachten.
b) sich für die Erfüllung der Vereinigungsaufgaben (vgl. § 3 der Satzung) einzusetzen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten
Die Vereinigung erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern jährlich einen Beitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Das weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Ausschuss kann gegen Mitglieder, die sich gegen diese Satzung, Beschlüsse der Organe, das Ansehen, das Vermögen des Vereins vergehen, oder die Belange der Vereinigung wiederholt und in erheblichem Maße schädigen, nach erfolgloser mündlicher Aussprache folgende Maßnahmen verhängen:
a) schriftlicher Verweis
b) Schlichtungsversuch mit einem externen Schlichter
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluss
(2) Zum Beschluss von Ordnungsmaßnahmen ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses notwendig.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung auf Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich und spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden.
b) durch Ableben des Mitglieds.
c) wenn bei aktiven Mitgliedern keine Mitgliedschaft in einem Obst- und Gartenbauverein des Kreisverbandes Böblingen mehr besteht.
d) durch Beschluss des Ausschusses, wenn gegen die Satzung verstoßen wird, Zahlungsverpflichtungen gegen die Vereinigung nicht eingehalten oder wenn
e) die Belange der Vereinigung wiederholt und in erheblichem Maße geschädigt werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermögen. Sie bleiben bis zum Tage des Ausscheidens an die Satzung und Beschlüsse der Organe der Vereinigung gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinigung zu erfüllen.

§ 9 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im ersten Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
e) die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Ausschluss aus der Vereinigung,
f) die Bestellung von Kassenprüfern,
g) die Änderung der Satzung.
(5) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Änderung der Satzung und der Auflösung der Vereinigung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitglieder bestellen eine/n Wahlleiter/in. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine geheime Wahl bzw. geheime Abstimmung statt.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter/in
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert drei Jahre; diese bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Beide vertreten die Vereinigung jeweils einzeln.

§ 12 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und 4 bis 6 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Leiter der Fachberatungsstelle für Obst- und Gartenbau beim Landratsamt Böblingen gehört dem Ausschuss Kraft seines Amtes an.
(3) Scheidet ein Ausschussmitglied während der Wahlperiode aus, wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Ausschussmitglied gewählt.
(4) Der Ausschuss beschließt in allen Angelegenheiten der Vereinigung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 13 Vorsitzender

Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er/Sie beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und die sonstigen Veranstaltungen der Vereinigung ein und leitet diese.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse des/der Kassierers/in zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Sitzungsniederschriften

Der/die Schriftführer/in oder ggf. ein anderes Ausschussmitglied fertigt über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften, in denen die Vorgänge, Anträge und Beschlüsse festgehalten werden, an.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsändernde Anträge sind bei dem/der Vorsitzenden 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem/r mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
(2) Über Satzungsänderungen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Zwei – Drittel – Stimmenmehrheit.
(3) Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert bzw. empfohlen werden und die den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen der Satzung vom Ausschuss beschlossen werden. Die Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung der Vereinigung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Auflösung ist eine Drei – Viertel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei – Drittel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den Kreisverband Böblingen der Obst- und Gartenbauvereine e.V., der diese ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Diese Vereinssatzung wurde erstmalig am 26.11. 2002 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leonberg unter der VR-Nr. 799 eingetragen. Die letzten Änderungen dieser Satzung waren am: 16.10.2013 und am 08.06.2016.